Frachtführerversicherung

Frachtführerversicherung

Der richtige Versicherungsschutz für Transporte macht das finanzielle Verkehrshaftungsrisiko berechenbar, denn Frachtführer tragen die Verantwortung für die Unversehrtheit und vertragsgemäße Ablieferung der von ihnen zur Beförderung übernommenen Güter bis zum Bestimmungsort. Auf dem Transportweg können Güter beschädigt oder gestohlen werden.



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Die Frachtführerversicherung schützt den Frachtführer bei Güterbeförderungen

  • im gewerblichen Straßengüterverkehr
  • vor Schadenersatzansprüchen, die aufgrund von Beschädigung
  • und/oder Verlust der beförderten Güter gestellt werden.


Die Frachtführerversicherung ist gemäß § 7a GüKG eine Pflichtversicherung für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Der Nachweis über eine gültige Verkehrshaftungsversicherung ist während dem Transport mitzuführen und muß auf Verlangen dem BAG (Bundesamt für Güterverkehr) vorgelegt werden können.

Frachtführer ist im Sinne des Gesetzes jeder, der gewerbsmäßig mit eigenen Fahrzeugen Güter befördert und eine Erlaubnis nach § 3 GüKG benötigt.

Die Frachtführerversicherung schützt den Frachtführer bei Güterbeförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr vor Schadenersatzansprüchen, die aufgrund von Beschädigung und/oder Verlust der beförderten Güter gestellt werden.

Der Versicherungsschutz Frachtführerversicherung umfasst u.a.:

  • die Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht,
  • die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist,
  • die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche.
  • Rechtsverteidigungs-, Schadenabwendungs- und Minderungskosten.
  • Ansprüche aufgrund von Vermögensschäden.
  • 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro kg des Rohgewichtes der Sendung (ca. 10,50 EUR) nach § 431 HGB, Art. 23, Abs. 3 CMR.
  • als Zusatzbaustein: Bei Bedarf können höhere Beträge vereinbart werden (z.B. auf 40SZR oder EUR je Paket)
  • als Zusatzbaustein: Die Hakenlastversicherung. Diese schützt professionelle Abschlepp-, Bergungsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Aufträge innerhalb Deutschlands vor Schadenersatzansprüchen, die aufgrund von Beschädigung und/oder Verlust an sie gestellt werden.

Der Frachtführer haftet für übernommene Güter im Straßengüterverkehr im Rahmen der vertraglichen Geschäftsbedingungen oder der gesetzlichen Bestimmungen (HGB), grenzüberschreitend nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie im Kabotageverkehr (innerstaatlicher Straßengüterverkehr in der Europäischen Union), wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes nachweislich in der Zeit zwischen Annahme und Ablieferung entstanden sind.

Mit der Verkehrshaftungsversicherung sind die gesetzlichen Schadenersatzansprüche gemäß HGB und GüKG (nationaler Güterkraftverkehr) sowie CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) versichert.

Die Frachtführerversicherung erstattet Ihnen z.B. . den Schäden durch Verlust oder Beschädigung der Waren und Güter in folgenden Fällen:

  • Unfall des Transportfahrzeuges
  • Brand, Explosion
  • Diebstahl des gesamten Fahrzeuges
  • Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug
  • Raub und räuberische Erpressung
  • Beschädigung der Güter
  • Kosten für Überschreitung der Lieferfrist (maximiert)

Es gibt verschiedene Berechungsmethoden in der Autoinhaltsversicherung. Ein Vergleich der Frachtführerversicherung ist daher umso wichtiger - je nach Versicherungsunternehmen berechnet sich der Beitrag für eine Frachtführerversicherung aus:

  • Nach dem Umsatz (Vorjahres Bruttoumsatz)
  • Nach der Bruttojahreslohnsumme (Löhne und Gehälter aller angestellten Mitarbeiter)
  • Berechnung nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer
  • Warenwert der zu transportierenden Waren bzw. nach dem Wert des Inhaltes des KFZ
  • Art und Anzahl der Fahrzeuge
  • Höhe der gewünschten Sonderziehungsrechten (SZR)


Der Versicherungsschutz Frachtführerversicherung umfasst u.a.:

  • die Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht,
  • die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist,
  • die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche.
  • Rechtsverteidigungs-, Schadenabwendungs- und Minderungskosten.
  • Ansprüche aufgrund von Vermögensschäden.
  • 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro kg des Rohgewichtes der Sendung (ca. 10,50 EUR) nach § 431 HGB, Art. 23, Abs. 3 CMR.
  • als Zusatzbaustein: Bei Bedarf können höhere Beträge vereinbart werden (z.B. auf 40SZR oder EUR je Paket)
  • als Zusatzbaustein: Die Hakenlastversicherung. Diese schützt professionelle Abschlepp-, Bergungsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Aufträge innerhalb Deutschlands vor Schadenersatzansprüchen, die aufgrund von Beschädigung und/oder Verlust an sie gestellt werden.

 

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